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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06   

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https://dejure.org/2008,28442
LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06 (https://dejure.org/2008,28442)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - L 22 R 142/06 (https://dejure.org/2008,28442)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - L 22 R 142/06 (https://dejure.org/2008,28442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Empfängers oder Verfügenden gegenüber dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung von für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen; Mit dem Tod eines Berechtigten eingetretene Erledigung des einer Rentengewährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1).

    Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, nicht hingegen, wann der Kunde davon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    In diesem Fall wurde bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bereits über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) anderweitig verfügt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    Solche anderweitigen Verfügungen sind jedoch (ausnahmsweise) insoweit unerheblich, soweit die Rücküberweisung (der gesamten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen) aus einem Guthaben des Kontoinhabers gegen sein Geldinstitut erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    Soweit ein Kreditrahmen oder ein Überziehungskredit eingeräumt war, wird dann die Rückzahlungsschuld des Kontoinhabers verringert und allein aufgrund der Kreditabrede für ihn ein entsprechend höherer verfügbarer Betrag im Rahmen des Kredits frei (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Die Nachrangigkeit des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber einem Dritten im Verhältnis zum Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegenüber dem Geldinstitut ist Ausdruck dessen, dass der Empfänger bzw. Verfügende meist gutgläubig bezüglich des Todes des Kontoinhabers als auch der Vorbehaltswirkung der Geldleistung durch den Rentenversicherungsträger ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).

    Wurde dieser Schutzbetrag auf der Grundlage von berechtigten Verfügungen anderer, einschließlich des vom Rentner erteilten Dauerauftrages, gesenkt, kann sich das Geldinstitut auf Entreicherung berufen, denn dann ist der der Geldleistung des Rentenversicherungsträgers entsprechende Betrag an einen oder mehrere Dritte gelangt, der bzw. die zur Erstattung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 4 RA 28/05 R).

    Ungeachtet der privatrechtlichen (bankvertraglichen) Regelungen und auch dann, wenn über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, darf und muss das Geldinstitut kraft öffentlichen Rechts auf das Kontoguthaben zugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich um den Betrag verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R; Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).

    Die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto bewirkt daher bei Eingang einer Gutschrift auf ein debitorisches Konto, mit welcher zugleich die Abrufpräsenz eintritt und das Geldinstitut keinen direkten Zugriff auf den isolierten Wert der Geldleistung mehr hat, die Befriedigung eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R).

  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1).

    Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des Empfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative SGB VI rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers als treuhänderischem Sachwalter der Mittel, die ihm seine Mitglieder durch ihre Beiträge zur Finanzierung auch der rentenversicherungsrechtlichen Geldleistungen zur Verfügung gestellt haben, fehlgeschlagene - unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete - Zahlungen rückabzuwickeln (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11).

    Seit dem 01. Januar 1996 (vgl. Art. 1 Nr. 20 Gesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1995, 1824) war der Empfänger (wegen dieses Begriffes und seiner Präzisierung durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zum 29. Juni 2002 vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) einer solchen Geldleistung mit einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers belastet (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R).

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Mit dem Tod des Berechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).

    Die Nachrangigkeit des Anspruchs aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber einem Dritten im Verhältnis zum Anspruch aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gegenüber dem Geldinstitut ist Ausdruck dessen, dass der Empfänger bzw. Verfügende meist gutgläubig bezüglich des Todes des Kontoinhabers als auch der Vorbehaltswirkung der Geldleistung durch den Rentenversicherungsträger ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Seit dem 01. Januar 1996 (vgl. Art. 1 Nr. 20 Gesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I 1995, 1824) war der Empfänger (wegen dieses Begriffes und seiner Präzisierung durch Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 zum 29. Juni 2002 vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) einer solchen Geldleistung mit einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers belastet (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Ungeachtet der privatrechtlichen (bankvertraglichen) Regelungen und auch dann, wenn über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, darf und muss das Geldinstitut kraft öffentlichen Rechts auf das Kontoguthaben zugreifen und den Anspruch des Kontoinhabers gegen sich um den Betrag verringern, den es selbst zur Erstattung der überzahlten Geldleistung an den Rentenversicherungsträger benötigt (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R; Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Das Vermögen ist jedoch nicht schlechthin als solches geschützt (BVerfGE 14, 221 m.w.N.).
  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 2/97

    Rücküberweisung einer wegen Todes des Versicherten überzahlten Rente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06
    Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1).
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